Allgemeine Geschäftsbedingungen

STAR GLAS GmbH
Nienburgerstr. 9
32257 Bünde

§ I. Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Abweichungen des Liefergegenstandes in Struktur, Farbe, Form und Größe gegenüber dem Muster oder der Abbildung bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien und Bearbeitungstechniken liegen und handelsüblich sind.

4. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen oder die Unmöglichkeit der Leistung, die sich auch nach Abgabe des Angebotes oder Bestätigung des Auftrages durch technische Problemen bei der Produktion bei uns, oder unseren Vorlieferanten ergeben.

§ III. Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Bünde und zwar ohne Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, ebenso die vom Spediteur berechnete Palettentauschgebühr.

4. Besondere über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.

§ IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unserer Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns im Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

§ V. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Soweit nichts anderweitiges vereinbart ist, ist der Kaufpreis am Tag der Anlieferung bzw. Abholung des Liefergegenstandes fällig. Das gilt auch bei Teillieferungen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Der Lieferanspruch ruht, solange die bis zum Liefertermin fälligen Zahlungen nicht geleistet sind.

4. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

6. Verzugszinsen werden mit 8 % über dem Basiszins berechnet, es sei denn, dass es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,– EUR berechnet.

§ VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Rechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ VII. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sind wir berechtigt, die Ware einzulagern, geht die Gefahr mit der Einlagerung der Ware auf den Käufer über.

§ VIII. Rücktritt

Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat, sofern dieser Umstand erst nach Vertragsabschluss eingetreten ist, wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben und wir nachweisen, dass wir uns vergeblich um die Beschaffung gleichartiger Ware bemüht haben. Über die genannten Umstände haben wirr den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

§ IX. Gewährleistung

1. Die Ware wird frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferdatum.

2. Nicht als Mangel gelten technisch bedingte unterschiedliche Erscheinungsbilder der Laserinnengravur, hervorgerufen durch Diodenverschleiß (kleinere oder größere Laserpunkte) sowie unterschiedliche „Tilings“. Unter Tiling versteht man die Einstellung und Struktur der Feldgröße die mit einer Laserkopfposition bearbeitet wird. Flächen über 40*40 mm werden aus mehreren Felder zusammengesetzt. Bei Flachgläsern werden diese Flächen miteinander verschachtelt um ein möglichst homogenes Erscheinungsbild zu gewährleisten.

3. Bei Flachgläsern werden folgende Toleranzen akzeptiert: 
bei Gläsern der Stärke 4, 5 und 6 mm, +/- 1 mm;
bei Gläsern der Stärke 8 und 10 mm, +/- 2 mm;
bei Gläsern der Stärke 12 mm, +/- 3 mm;
bei Gläsern der Stärke 15 mm, +/- 4 mm;
bei Gläsern der Stärke 19 mm +/ – 5 mm. 
Bei massiven Objekten bis 100 gr Stückgewicht +/-2,0 mm, 
bis 1 kg Stückgewicht +/- 4 mm, 
über 1 kg Stückgewicht +/- 7 mm.

4. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Ware, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

5. Der Käufer ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen.

6. Mängelrügen an Glas, Spiegeln und Kunststoff können nur anerkannt werden, wenn sie sofort nach Lieferung oder bei Abholung vorgebracht werden. Dies gilt insbesondere für Glasbruch, Oberflächenfehler und Mängel der Kantenbearbeitung.

7. Teilt der Käufer mit, dass die Ware einen Mangel aufweist, verlangen wir nach unserer Wahl, dass:

a) uns die mangelhafte Ware zur Reparatur oder Ersatzlieferung geschickt wird; 

b) der Käufer die mangelhafte Ware bereit hält und eine Reparatur oder einen Austausch der mangelhaften Ware durch uns ermöglicht.

8. Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschtes Material nicht berechnet wird, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren üblichen Standardsätzen zu bezahlen sind.

9. Der Käufer verpflichtet sich, reklamierte Ware zur Vermeidung von Schäden nur in der Originalverpackung und auf seine Kosten zurückzusenden. Ist die Reklamation berechtigt, werden die Versandkosten gegen Nachweis erstattet.

10. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

11. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

12. Für Gläser, die uns zur Be- oder Verarbeitung angeliefert werden, sagen wir Ihnen eine sorgsame Bearbeitung zu.
Eine Garantie, insbesondere ein Bruchrisiko, können wir nicht übernehmen.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Bearbeitungsfehler.

13. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

14. Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gilt ferner Absatz 8 entsprechend.

15. Wir weisen darauf hin, dass ESG durch Nickel-Sulfid Einschlüsse auch noch nach Jahren spontan zerbrechen kann.
Diese Spontanbrüche sind keine Verarbeitungsfehler und somit nicht durch den Hersteller oder Verarbeiter zu vertreten und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Die Gefahr des Spontanbruchs kann nur durch einen kostenpflichtigen Heißlagerungstest (H-Test) weitestgehend reduziert werden, ohne dass damit aber ein vollständiger Ausschluss des Bruchrisikos einhergeht.

16. Verbundgläser mit EVA oder PVB Folien sind an den Kanten empfindlich gegen Umwelteinflüsse und sind bauseits gegen Feuchtigkeit und Staunässe zu schützen.
Insbesondere eine Versiegelung mit säurehaltigen (acetatvernetzenden) Silikonen ist nicht zulässig.
Neutralvernetzende Silikone sind zum Teil geeignet – müssen aber im Einzelfall getestet werden.

§ X. Haftung

1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des voraussehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige Mittelbare- und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

3. Die Haftungsbeschränkungen- und -ausschlüsse in den Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Bünde, 09.04.2013